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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Auftragsbedingungen für Sachverständigentätigkeit

SV-AGB Version 3.0

Auftragsbedingungen für Sachverständigentätigkeit
(teils auch als “Besondere Auftragsbedingungen für Sachverständigentätigkeit” oder “Allgemeine Auftragsbedingungen (für Sachverständigentätigkeit)” bezeichnet)

Diese Bedingungen basieren auf den allgemeinen Auftragsbedingungen des Hauptverbandes der Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen. Je nach Situation werden diese AGB auch als “Besondere Auftragsbedingungen für Sachverständigentätigkeit” bezeichnet (um eine Unterscheidungen zu den AGB in der Tätigkeit des SV als Kommunikationsberater zu schaffen). Wird im Kontext der SV-Tätigkeit (welche den Regelfall v.a. im Auftreten gegenüber Priv.-Doz. Dr. Florian M. Kovar in seiner Funktion als SV) auf “Allgemeine Geschäftsbedingungen” oder ähnliches verwiesen, so bezieht sich dies auf die gegenständlichen Bedingungen.

Die vorliegenden Bedingungen haben im Fall von SV-Tätigkeiten, wozu auch hierzu zuzuordnende beraterische Leistung zählt, zusätzliche, erweiternde und vor allem bevorrangte Gültigkeit zu den regulären Allgemeinen Geschäftsbedingungen rund um allgemeine fachliche und medizinische Behandlung. (www.doz-kovar.at)

Der Auftraggeber wird eingangs darauf hingewiesen, dass der Sachverständige gesetzlichen Bestimmungen und Standesregeln unterliegt, zu deren Einhaltung er verpflichtet ist.

SV § 1 Geltungsbereich

Die besonderen Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Sachverständigen (auch kurz „SV“ bezeichnet)  und seinen Auftraggebern über Gutachten, Beratungen, Prüfungen und sonstige Aufträge, soweit diese Tätigkeit klar von üblicher medizinischer / ärztlicher Tätigkeit abgegrenzt ist und soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Ein entsprechender Vertrag kann über die Einzelperson zustande kommen oder über diese verrechnet werden.

Die Führung der Bezeichnung als SV, etwa in der Korrespondenz, ist für eine Gültigkeit der spezifischen Bedingungen nicht allein ausreichend, sondern es hat ein expliziter Auftrag in Bezug auf SV-Tätigkeit bzw. die Eigenschaft als SV vorzuliegen.

Diese Bedingungen haben im Gültigkeitsfall gegenüber den übrigen Bedingungen Vorrang, die übrigen Bedingungen werden diesfalls jedoch nicht außer Kraft gesetzt.

SV § 2 Vertragsgegenstand

2.1.   Der SV verpflichtet sich zu sorgfältiger Ausführung vertraglich übernommener Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung. Der SV ist bestrebt, den Erfahrungsschatz aus allen bisherigen Aufträgen für den Auftraggeber nutzbar zu machen.

2.2.   Der SV führt den ihm erteilten Auftrag unter seiner persönlichen Verantwortung aus. Die Heranziehung von seiner Aufsicht unterstehenden internen und externen Hilfskräften ist zulässig.

2.3.   Der Auftraggeber wird andere Gutachter während der Laufzeit des Vertrages im Aufgabengebiet des SV oder in Nahebereichen nur nach vorheriger Zustimmung des SV einsetzen, wobei Hilfsbefunde und -gutachten für geringere Teilbereiche auch ohne Rücksprache zulässig sind.

2.4.   Als „Stellungnahmen“ (auch ggfs. „Vorgutachten“ oder „Kurzgutachten“) oder ähnliches bezeichnete Tätigkeiten besitzen im Sinne von Ersteinschätzungen zur Reduktion des Aufwandes und als Vorstufe zu einer endgültigen, vollständigen Ausführung ausdrücklich oberflächlicheren, nicht ganzheitlichen Charakter und weisen ggfs. noch weniger Trennschärfe zwischen Befund und Gutachten auf. Die Darlegung zur Nachvollziehbarkeit ist hierbei aus Gründen der Aufwandsreduktion je nach Fall ggfs. reduziert. Stellungnahmen werden somit klar im Leistungsumfang von typischen Gutachten (und/oder Befund) unterschieden und besitzen eine verringerte Ausführungs- und Prüfungstiefe, die sich je nach Einzelfall nach dem Ermessen des SV orientiert, jedoch freilich fachlich und standesrechtlich vertretbar bleibt.

Der Charakter des Ergebnisses entspricht beratender Tätigkeit. Stellungnahmen dienen aus den vorgenannten Gründen daher lediglich der internen Verwendung. Die Vorlage von Stellungnahmen bei externen Stellen ist nur nach Zustimmung des SV bzw. bei einem ausdrücklich definierten Anwendungszweck hierfür einmalig gestattet. Risken der Nutzung einer Stellungnahme liegen jedenfalls beim Auftraggeber. Die Veröffentlichung von Stellungnahmen ist jedenfalls untersagt. Eine allfällige Verwendung der Begriffe “Befund” oder “Gutachten” hat keine Auswirkung auf die Einordnung als Stellungnahme, sofern sich aus dem Inhalt bzw. der Betitelung der Charakter als Stellungnahme bzw. Vorstufe zu einem möglicherweise später zu erstellenden vollumfassenden Gutachten ergibt.

2.5.   Im Falle, dass der SV Fachgespräche o.ä. für die Erfüllung seines Auftrages zu führen hat (etwa für die Einholung von Unterlagen etc.) ist der SV nach seinem Ermessen berechtigt, den Gesprächspartnern zur Durchführung des Gespräches sinnvolle und notwendige Informationen über den Tätigkeits- oder Bewertungsgegenstand mitzuteilen. Ausgenommen hiervon sind freilich Informationen, deren Weitergabe für den Auftraggeber offensichtlich Schaden verursachen würde.

2.6.   Der Auftraggeber verpflichtet sich, den SV darüber zu informieren, wenn dieser nicht als Unternehmer agiert und dem Konsumentenschutz unterliegt.

SV § 3 Termine

Sind Leistungsfristen vereinbart, so beginnt ihr Ablauf, sobald die Parteien über alle Einzelheiten des Projektes einig sind und der Auftraggeber dem SV alle nach dem Vertrag und zur Vertragserfüllung notwendigen zu überlassenden Unterlagen, Informationen oder sonstigen Materialien ausgehändigt hat. Verstreicht ein vereinbarter Termin zur Übergabe von Unterlagen, ist der SV in der Ausführung nicht an zuvor angegebene Fristen und Zeiträume gebunden.

SV § 4 Vorzeitige Auflösung des Vertrages

4.1.     Der SV kann aufgrund der Standesregeln verpflichtet sein, einen Gutachtensauftrag wegen Interessenskonflikten abzulehnen. Dies kann auch erst während der Gutachtenserstattung erkennbar werden. In diesem Falle entfällt ein Entgeltanspruch des SV, ausgenommen in Fällen, in denen der Auftraggeber jene Informationen verschwiegen hat, die für den Auftraggeber erkennbar im Hinblick auf einen möglichen Interessenskonflikt zu erteilen gewesen wären. Honoraranspruch des SV bleibt jedoch für Leistungsanteile bestehen, die der SV gesondert abschließen oder übergeben kann.

4.2.     Enden die Vertragsbeziehungen aus irgendeinem Grund vorzeitig, so hat der SV Anspruch auf Vergütung für die bis dahin geleistete Arbeit, es sei denn, dass die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit auf alleiniges Verschulden des SV zurückzuführen ist.

4.3.     Ist die vorzeitige Lösung der Vertragsbeziehungen vom Auftraggeber zu vertreten, erhält der SV über die unter § 4.2 erwähnte Vergütung hinaus pauschalierten Schadensersatz von 50 % des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten bzw. vom SV abgeschätzten Entgelts unter Vorbehalt weiterer spezifischer Ansprüche. Diese Bestimmung ist nicht auf Pauschalhonorare und wiederkehrende Vereinbarungen anzuwenden. Für solche erhält der SV jedenfalls pauschalierten Schadenersatz von 90 % unter Vorbehalt weiterer spezifischer Ansprüche.

4.4.     Im Falle sich aus organisatorischen Veränderungen, Krankheit oder sonstigen unvorhersehbaren Widrigkeiten ergebenden unüberbrückbaren Kapazitätsengpässen und ähnlichem ist der SV berechtigt, von Aufträgen, insbesondere von Pauschalaufträgen, wiederkehrenden Jahresaufträgen und ähnlichem zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche geltend machen kann. Der SV ist jedoch verpflichtet, seinen Auftraggeber frühzeitig über das Eintreten einer entsprechenden Situation zu informieren.

SV § 5 Geheimhaltung und Herausgabe von Unterlagen

5.1. Der SV verpflichtet sich, vertrauliche Informationen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber erhält, vertraulich zu behandeln. Auch die Tatsache der Auftragserteilung selbst wird – dies jedoch nur auf expliziten schriftlichen (und vom SV gegenbestätigten) Wunsch des Auftraggebers – Dritten nur mit seiner Genehmigung mitgeteilt. Es wird ausdrücklich auf die mögliche und vom Auftraggeber akzeptierte namentliche Führung als Referenz mit Grobangabe des Gegenstandes hingewiesen.

5.2. Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der SV auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen SV und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt.

Der SV kann von sämtlichen Unterlagen, die diesem zur Verfügung gestellt werden oder in die er Einsicht erhält, auf Kosten des Auftraggebers Digitalisierungen, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten. Die Wahl der Archivierungsmethode obliegt hierbei dem SV, der hierzu auch berechtigt ist, Erfüllungsgehilfen beizuziehen. In der Regel werden Unterlagen digitalisiert. Der SV ist zur elektronischen Speicherung und Verarbeitung der Unterlagen in der von ihm zu wählenden Form berechtigt.

5.3 Im Sinne der Nutzung von Erfahrungssätzen und der Wissenschaft ist der SV ausdrücklich berechtigt, Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit für zukünftige Gutachten oder sonstige, etwa wissenschaftliche oder publizierende Tätigkeiten zu nutzen, sofern kein Bezug zum Auftraggeber hergestellt wird bzw. dessen Anonymität gewährleistet ist. Werden spezifische Forschungen im Rahmen eines Auftrages durch den SV beauftragt oder unter Beteiligung des SV koordiniert, ist der SV zur jedweder zukünftigen Nutzung (samt direkter Zitate) der hieraus gewonnenen Ergebnisse und Erkenntnisse berechtigt, ungeachtet dessen, wer die Kosten der Forschungen getragen hat und in welcher Form die Forschungsleistung (z.B. Direktauftrag) abgewickelt wurde.

5.4. Der SV übernimmt nur Haftung für übergebene Unterlagen, wenn dies vereinbart wird und bei Übergabe auf die Bedeutung einer Unterlage hingewiesen wird. Jedenfalls nicht gehaftet wird für übliche Abnutzung übergebener Unterlagen. Auf relevante Einzelstücke, für die normal kein Einzelstückcharakter zu erwarten ist (z.B. ein Exemplar einer großen Auflage, welches nicht als letztes Einzelstück bekannt ist) und nicht als solche klar erkenntliche Originale ist der SV ausdrücklich hinzuweisen, widrigenfalls dieser keine Haftung für Verlust oder den Zustand trägt. Farbige Dokumente indizieren nicht zwingend Originale.

5.5. Der SV ist zur Nutzung in- und ausländischer Cloud-Lösungen für Datenspeicherung und -transfer berechtigt, solange diese den angemessenen Sicherheitsstandards entsprechen.

SV § 6 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

6.1.     Zur Feststellung möglicher Befangenheit ist der Auftraggeber verpflichtet, dem SV alle an der Streitsache direkt oder indirekt Beteiligten, sowie die potentiellen Empfänger des Gutachtens unaufgefordert mitzuteilen.

6.2.     Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem SV kostenlos jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und insbesondere die im Rahmen des Vertragsgegenstandes benötigten Informationen zu liefern. Dazu benennt der Auftraggeber einen Ansprechpartner, der für die Koordination von Terminen zwischen dem SV und den Mitarbeitern/Hilfskräften des Auftraggebers und für die Beschaffung von Unterlagen zuständig ist.

6.3.     Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem SV auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dazu gehören insbesondere und ausnahmslos allfällig vorhandene weitere Gutachten in derselben Sache, sowie der Wert des Befundgegenstandes. Diese Bestimmung gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Befundaufnahme bekannt werden. Bei großen Unterlagenmengen sind besonders relevante Dokumente explizit anzuführen bzw. dem SV zur Kenntnis zu bringen. Von Schwärzungen und bewussten Auslassungen in Unterlagen ist Abstand zu nehmen. Insbesondere in gerichtlichen Verfahren ist der Auftraggeber verpflichtet, dem SV alle verfahrensrelevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, dies umfasst auch ausdrücklich ein Bild des Gerichtsaktes in möglichst vollständiger Form. Der SV ist insbesondere bei großen Unterlagenmengen ausdrücklich nicht zum Gesamtstudium aller Unterlagen verpflichtet, sondern orientiert sich an Sichtungsergebnissen oder Auftraggeberhinweisen bzw. wählt ein Vorgehen, das allfälligen budgetären Vorgaben gerecht wird.

6.4.     Auf Verlangen des SV hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

6.5.     Der Auftraggeber verpflichtet sich, ausschließlich vollständige Endversionen des Gutachtens weiterzugeben. Insbesondere wird er also weder Entwürfe, noch Teile des Gutachtens ohne Rücksprache mit dem SV weiterleiten. Stellungnahmen dienen generell nur der internen Verwendung durch den Auftraggeber. Veröffentlichungen sind ausnahmslos nur nach schriftlicher Zustimmung des SV zulässig.

6.6.     Der SV gibt Informationen zu rechtlichen Aspekten lediglich hinsichtlich seiner praktischen Erfahrung und der Usancen. Der Auftraggeber ist jedenfalls verpflichtet, rechtliche Aspekte durch einen Rechtsanwalt oder Notar prüfen zu lassen. Dem SV kommt diesbezüglich keine Hinweispflicht zu.

SV § 7 Abnahme

7.1.     Die Leistung gilt als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Auftraggeber sie nicht gegenüber dem SV innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Übergabe schriftlich beanstandet.

7.2.     Teilleistungen gelten einzeln gemäß § 7.1 als abgenommen.

SV § 8 Gewährleistung

Mängel sind bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aus einem Irrtum über die Mängelfreiheit binnen 14 Tagen nach Entdeckung gegenüber dem SV schriftlich zu rügen. Allfällige Ansprüche aus Gewährleistung verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abnahme im Sinne des § 7.

SV § 9 Haftung

9.1.     Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den SV oder Erfüllungsgehilfen aufgrund Delikts, Vertragsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsabschluss – außer im Falle von Körperverletzung – bestehen nur dann, wenn der SV zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Der Auftraggeber hat das Verschulden des SV nachzuweisen.

9.2.     Der SV haftet nur, wenn und soweit ein derart verursachter Schaden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder des schädigenden Ereignisses unter Berücksichtigung aller bekannten oder grob schuldhaft unbekannten Umstände vorhersehbar war.

9.3.     Der SV haftet nicht für Schäden, die durch Unterlassung der Mitwirkung, bzw. durch das Nichtvorlegen notwendiger Unterlagen des Auftraggebers gemäß § 6 verursacht wurden.

9.4.     Soweit der SV hiernach haftet, beschränkt sich die Haftung auf den Auftragswert der Teilleistung, in deren Durchführung der Schaden verursacht wurde. Für indirekte Schäden oder Folgeschäden wird nicht gehaftet.

9.5.     Jegliche Haftung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Der vorliegende Vertrag begründet keine Pflichten zugunsten Dritter. Ausgenommen davon sind die dem SV bei Beauftragung namentlich genannten Empfänger des Gutachtens. Gegenüber diesen wird gehaftet wie gegenüber dem Auftraggeber.

9.6.     Der SV haftet nicht für Mängelfolgeschäden. Alle Schadensersatzansprüche verjähren grundsätzlich sechs Monate nach Übergabe der Leistung.

9.7.     Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten insbesondere auch für Verzugsschäden.

9.8.     Der SV übernimmt keine Haftung für Informationen oder Stellungnahmen, die abseits eines spezifischen, entlohnten Auftrages gegeben werden – diese gelten jedenfalls als unverbindlich. Ebenso entfällt eine Haftung des SV für alle Leistungen, inklusive Gutachten, die, aus welchem Grund auch immer, ohne einer für den SV üblichen, angemessenen Entlohnung (hinsichtlich Zeit oder Stundensatz) erbracht werden. Dies gilt auch ungeachtet einer etwaigen (Pauschal-)Vereinbarung.

9.9.     Insbesondere bei Risikoeinschätzungen und ähnlichem betreffend Streitigkeiten wird ausdrücklich keinerlei Haftung für den Fall eines anderweitig endenden Verfahrensverlaufes übernommen.

9.10.   Für mündlich an den Auftraggeber erteilte Informationen wird die Haftung aufgrund des Risikos von Missverständnissen und verkürzten Darstellungen generell ausgeschlossen.

9.11.   Jegliche Haftung des SV wird einvernehmlich mit der Höhe des Deckungsumfanges der gesetzlich verpflichtenden Versicherung des SV beschränkt. Information zum Versicherungsumfang nach Rücksprache mit dem SV.

9.12.   Haftung des SV betreffend Informationen zu Rechtsfragen wird ausgeschlossen. Auf § 6.6. wird verwiesen

9.13.   Zieht der SV Dritte bei, z.B. als Subgutachter oder zur Erstattung eines Hilfsbefundes, so führt der SV eine grundlegende Recherche zur Identifikation geeigneter Dritter durch, und ist bestrebt, möglichst geeignete Anbieter zu finden – haftet jedoch nicht für spezifische Eigenschaften, z.B. Bonität, fachlichen Ruf o.ä. Insbesondere im Falle – auch einer durch den SV veranlassten – Direktabwicklung zwischen Drittem und dem Auftraggeber liegt die Haftung rund um beigezogene Dritte und deren Arbeitsergebnisse rein beim Auftraggeber, so nicht ein direktes Verschulden des SV durch erteilte Weisungen in der laufenden Projektabwicklung vorliegt.

SV § 10 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom SV angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 6 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der SV zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Seine Ansprüche bestimmen sich nach § 4.2, sowie 4.3. Unberührt bleibt der Anspruch des SV auf Ersatz ihm durch Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandener Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der SV von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

SV § 11 Vergütung

11.1.   Honorarangaben und Abschätzungen des SV gelten als unverbindlich und umfassen, so nichts anderes angegeben ist, nur die grundlegende Tätigkeit. Angaben verstehen sich daher zuzüglich Schreibarbeiten, Nebenkosten, Spesen aller Art und sonstiger zur Erbringung des Auftrages notwendigen Aufwänden, deren Inanspruchnahme im Ermessen des SV liegt.

Eine allfällige Warnpflicht ist schriftlich durch den SV zu bestätigen. Wird eine Warnung des SV für Kostenüberschreitungen explizit schriftlich zugesichert, aber keine spezifische Angabe einer Warngrenze gemacht, so wird als Warngrenze bei Volumina bis 50 geschätzten Leistungsstunden eine Überschreitung von 100 % des abgeschätzten Betrages angenommen. Für darüber hinausgehende Volumina wird die Warngrenze für den darüber hinausgehenden Teil mit 50 % Überschreitung des abgeschätzten Betrages angenommen.

Leistungen sind grundsätzlich zu honorieren. Wird in einem Sonderfall die Unverbindlichkeit z.B. eines Gesprächstermines vereinbart, so berührt dies die Verrechenbarkeit des vorab geleisteten Aufwandes im Auftragsfalle nicht. Vorleistungen werden grundsätzlich dem Projektvolumen zugerechnet.

11.2.   Die Honorarsätze für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, basieren auf einem Achtstundentag bei fünf Arbeitstagen je Woche. Übliche Pausen oder auch kurze projektfremde Nebenbeschäftigungen (z.B. kurze Mailantwort, kurzes Telefonat) sind innerhalb verzeichneter Zeiten zulässig. Zeitlisten und allfällig angegebene Zeiten gelten lediglich als Indikation. Systembedingt können abweichend zum tatsächlichen Erbringungszeitraum erfasste Uhrzeiten auftreten, relevant sind vor allem Tage. Sammel-Nachbuchungen an anderen Tagen sind ebenso ausdrücklich zulässig, stellen jedoch in der Regel Ausnahmen dar.

Je nach Auftragsumfang und Kalkulation werden Stunden- oder Tagsätze berechnet. Der SV ist ungeachtet einer ursprünglichen Kalkulation (z.B. auf Basis von Tagsätzen) berechtigt, tatsächliche Zeit auf Basis von Stunden zu verrechnen, so an einem Tag mehr als acht Stunden geleistet werden.

Reisezeit gilt als reguläre Arbeitszeit ebenso wie sich aus auftragsbedingter Notwendigkeit ergebende ungenutzte Zeit. Allfällig reduzierte Sätze für Reisezeit verstehen sich als freiwillige Reduktion, für die kein Anspruch auf zukünftige Gewährung oder Gewährung auf sämtliche Reisezeiten besteht.

Tagsätze verstehen sich als Maximum von 8 Stunden und können bei Auswärtszeiten ab 6 Stunden (ungeachtet der Tätigkeitsart) jedenfalls in Rechnung gestellt werden. Wird in einer Vereinbarung zwischen Reisezeit und Arbeitszeit unterschieden, so kommt Reisezeit erst für diejenige Auswärtszeit zur Berechnung, die den Stundenumfang des Tagsatzes (8h) überschreitet.

Wird nichts anderes vereinbart, erfolgt die Abrechnung je angefangener Stunde.

11.3.   Der Auftraggeber trägt, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, volle Spesen für Unterbringung und Verpflegung des SV und der am Befundort eingesetzten Mitarbeiter/Hilfskräfte des SV. Spesen sind im Rahmen des nachgewiesenen angemessenen Aufwandes zu tragen, weiters übernimmt der Auftraggeber Kosten für die An- und Abreise. Jedem Tätigen steht wöchentlich eine Heimreise zu, deren Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Sind keine Aufwände nachweisbar, so können die steuerlich zulässigen Höchstsätze zur Berechnung herangezogen werden.

Als “angemessen” wird die im Geschäftsleben auf gehobener Berater-/Managementebene übliche Form von Unterbringung, Reisemitteln etc. festgelegt. (Richtangaben: Hotel internationaler Kette, Kategorie mind. europ. 4*-Plus-Standard mit angemessener Arbeitsmöglichkeit am Zimmer inkl. Kosten für Internetgebühren; Bahnreisen höchste Klasse (Erste Klasse Business / Premium) samt Platzreservierung; Flüge kontinental bis 2h Economy Class plus (in Ermangelung dieser Kategorie Business), über 2h bzw. interkontinental Business Class; Taxibenützung oder (Leih-)PKW sind ebenso zulässig).

Der SV ist berechtigt, in anderem Wege nachvollziehbare Tarife (z.B. öffentliche Verkehrsmittel) ohne Belegvorweis etwa auf Grundlage veröffentlichter Tarife abzurechnen.

11.4.   Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich als Nettopreise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.

11.5.   Der SV kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen.

11.6.   Für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, kann der SV monatlich Zwischenrechnungen legen. Jedenfalls ist der SV berechtigt, nach Abschluss seiner Leistungen unmittelbar Rechnung zu legen. Als Abschluss der Leistung ist prinzipiell bereits die Übermittlung eines vollständigen Entwurfes zu sehen.

11.7.   Festpreisaufträge stellen einen Sonderfall dar und werden explizit als solche gekennzeichnet. Für Festpreisaufträge stellt der SV nach Auftragserteilung i.d.R. 50 % des Auftragswertes in Rechnung. Nach Beendigung des Auftrages werden die restlichen 50 % in Rechnung gestellt. Spesen und Reisekosten gemäß § 11.2 werden nach Beendigung des Auftrages in Rechnung gestellt, sofern der Auftrag innerhalb von drei Monaten abgewickelt wird. Dauert die Abwicklung länger, werden Spesen und Reisekosten in dreimonatigem Abstand in Rechnung gestellt. In Einzelfällen können Spesen und Reisekosten auch abweichend verrechnet werden.

11.8.   Alle Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern die Rechnung spätestens am folgenden Tag zur Post gegeben wurde. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Bankkonto des SV oder der verrechnenden Gesellschaft maßgeblich. Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber fälligen Honorarforderungen des Auftragnehmers ist nur zulässig, wenn die Forderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig ist. Der SV hat freie Entscheidung über den Verrechnungsweg (z.B. über einen Dritten oder persönlich).

11.9.   Standard-Stunden/Tagsätze werden wie folgt fest gehalten:

Allg. beeid. u. gerichtl. zertif. Sachverständiger bzw. Partner: EUR 420,–/h // Tagsatz 3.360,–
Fachliche Hilfskraft des SV: EUR 200,–/h // Tagsatz 1.600,–
Sonstige, allgemeine Assistenz-Hilfskräfte: EUR 110,–/h // Tagsatz 880,–

11.10.   Nebenkosten werden gesondert zu üblichen Gebühren abgerechnet, etwa nach den Tarifen gemäß Gerichtsgebührengesetz. Sonstige Kosten, etwa anfallende Kommunikationskosten (z.B. Datenroaming), sind nach Belegvorweis zu ersetzen. Für Kosten auf Basis öffentlich verfügbarer Tarife (z.B. Bahntarife) ist kein Belegvorweis notwendig, es steht jeweils die höchste Klasse (inkl. Upgrades und Reservierungen) ohne Abzüge zu. Auch verwaltungsvereinfachende Pauschalierungen sind anstatt Belegvorweis zulässig, so dies in angemessenem Verhältnis zur Aufwandseinsparung steht.

11.11.   Bei angeforderten oder dringend notwendigen Leistungen Werktags zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie Samstags ganztags findet ein Zuschlag von 25% auf die Stundensätze oder sonstige Preisangaben Anwendung. Sonn- und Feiertags beträgt der Zuschlag ganztags 50%.

Bei expliziten Express-/Eil-Aufträgen kommt ein abschließender Zuschlag von 50% auf alle Stundensätze, ggfs. auch auf erhöhte Tarife, zur Anwendung.

11.12.1   Es wird vereinbart, dass persönliche Gutachtenserörterungen, Gerichts- oder Behördentermine, Verhandlungsteilnahmen und insbesondere auch jegliche Funktion als Auskunftsperson oder Zeuge in einem Verfahren aufgrund der (ggfs. zuvorigen) Tätigkeit des SV oder seiner Mitarbeiter/Hilfskräfte für den Auftraggeber diesem zum jeweils gültigen Stundensatz nach tatsächlich anfallendem Aufwand (inklusive Vorbereitungsaufwand) ohne Kostenabschätzung oder Kostenwarnung in Rechnung gestellt werden.  Der Auftraggeber anerkennt dies als auftragskausalen und daher honorarpflichtigen Zeitaufwand. Dies gilt auch ausdrücklich dann, wenn es Staatsbürgerpflicht ist, einer Aufforderung / Ladung Folge zu leisten. Von dieser Bestimmung umfasst sind alle Folgeleistungen und Verfahren, sowohl Zivil- als auch Strafverfahren, dies auch ungeachtet des Verursachers.

11.12.2.  Es wird weiters vereinbart, dass sämtlicher Mehraufwand, der dem SV aufgrund der Inanspruchnahme von Rechten durch Beteiligte oder Betroffene eines Projektes entsteht – dies betrifft insbesondere das Vorgehen aus dem Titel des Datenschutzes, etwa Auskunfts- oder Löschungsersuchen – vom Auftraggeber gesondert übernommen wird. Dies umfasst den Zeitaufwand des SV und seiner Hilfskräfte zu den vereinbarten Sätzen sowie sämtliche weitere Kosten und Aufwände, insbesondere die allfällige anwaltliche Begleitung.

11.13.   Dem SV entstehende Kosten der Dokumentation, Digitalisierung und Archivierung, etwa von Unterlagen und ähnlichem, sind in voller Höhe durch den Auftraggeber zu ersetzen, dies gesondert von vereinbarten Honoraren und ungeachtet dessen, ob diese Leistungen durch den SV selbst, eine Hilfskraft oder einen externen Erfüllungsgehilfen erbracht werden.

11.15.   Der SV ist berechtigt, extern anfallende Kosten direkt an den Auftraggeber verrechnen zu lassen.

11.16.   Werden Reduktionen vereinbart, verrechnet, gut geschrieben oder in Aussicht gestellt, so gelten diese, sofern nicht Abweichendes vereinbart wird oder diese nicht auf mangelhafter Leistung beruhen, nur für direkte Leistungen des SV (also keine Fremdleistungen) und nur gegenüber dem Auftraggeber und bei gesichertem Eintritt einer ggfs. der Reduktion zugrundeliegenden Situation (z.B. Unterliegen in einem Verfahren).

Erfolgt die Übernahme der Kosten des SV jedoch durch Dritte, verfallen die entsprechenden Reduktionen, egal in welchem Wege diese gewährt oder in Aussicht gestellt wurden. Verbleiben für den Auftraggeber eventuell nur Teile der Kosten des SV, sind Reduktionen anteilig anzuwenden. Ist eine Kostenübernahme durch Dritte zumindest denkbar, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Gebühren des SV entsprechend gegenüber Dritten in zumutbarem Ausmaß und nachweislich geltend zu machen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, hierzu – sofern noch nicht vorliegend – eine entsprechende, keine Reduktionen ausweisende Gebührennote beim SV vorweg anzufordern oder bei Vorlage einer reduzierten Gebührennote den kostenübernehmenden Dritten über die Umstände zu informieren.

11.16.1.   Macht der Auftraggeber im Falle einer prinzipiell möglich scheinenden Übernahmemöglichkeit die Kosten des SV bei den betreffenden Dritten nicht geltend, verfallen Reduktionsansprüche. Ebenso verfallen Reduktionansprüche jedenfalls für den Fall des vereinbarten Ruhens eines Verfahrens oder eines geschlossenen Vergleiches, so mit diesem ein zumindest teilweiser Erfolg im Sinne der Klagsführung einhergeht oder im Falle, dass der Auftraggeber in sonstiger Art ein Verfahren nicht weiterbetreibt und hieraus einen zumindest teilweisen Erfolg hat.

11.16.2.   Der Auftraggeber ist – dies auch im Fall, wenn durch den SV bereits eine reduzierte Gebührennote ausgestellt wurde – verpflichtet, ohne Aufforderung durch den SV geeignete Nachweise über den Eintritt der die Reduktion rechtfertigenden Umstände zu erbringen, widrigenfalls Reduktionen für verfallen erklärt werden können.

11.16.3.   Es steht dem SV frei, je nach Einschätzung der Situation zum Abrechnungszeitpunkt entweder eine reguläre oder eine reduzierte Gebührennote auszustellen. Im ersteren Fall erfolgt bei Eintritt und Nachweis der entsprechenden Situation die Ausstellung einer Gutschrift. Reduktionsmöglichkeiten verfallen jedenfalls nach vollständiger Bezahlung einer Gebührennote, 3 Jahre nach Ausstellungsdatum einer ggfs. noch zum Teil unbezahlten Gebührennote und jedenfalls, wenn diese nicht binnen eines Monats nach Eintritt der einen Reduktionsanspruch auslösenden Situation beansprucht werden.

11.16.4.   Wird die Stundung einer Rechnung oder eines Rechnungsteilbetrages durch den SV hinsichtlich des Eintrittes bestimmter Umstände (z.B. Verfahrensausgang) vereinbart, so gibt der Auftraggeber einen entsprechenden Verjährungsverzicht hinsichtlich der betreffenden Rechnung(en) ab.

11.16.5.   Eine Qualifikation des Obsiegens oder Unterliegens betreffend der Anwendbarkeit von Reduktionen bezieht sich nicht auf Vollständigkeit. Mit dem Obsiegen wird jedenfalls auch das nur teilweise Durchdringen der Forderung eines Auftraggebers bezeichnet.

11.16.6.   Zur Beurteilung eines Honoraranspruches des SV im Zweifel herangezogen wird das erstinstanzliche Ergebnis, wobei späteres Obsiegen jedoch ebenfalls zu einer Neubewertung führt und Honorarfälligkeit auslösen kann.

11.16.7.   Wird ein Gutachten, ungeachtet der Bezeichnung oder Zuordnung im Dokument, bei mehreren Verfahren herangezogen, so bezieht sich ein Misserfolg des Auftraggebers (z.B. Unterliegen) bzw. ein Reduktionsanspruch nur darauf, wenn der Umstand in allen Verfahren eintritt. Tritt jedoch bereits nur einem von mehreren Verfahren ein Erfolgsumstand ein, und wurden den Erfolg betreffend Vereinbarungen getroffen, so gilt dies bereits als ausreichende Grundlage, dass der Reduktionsanspruch vollständig verfällt. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass der Erfolg nur in einem Verfahren eintritt, welchem das Dokument in seiner Bezeichnung nicht direkt zugeordnet ist.

11.16.7.   Spätere Einschränkungen bereits bezahlter Honorare, z.B. im Falle eines Unterliegens im Instanzenzug, sind ausdrücklich nicht zulässig.

 

SV § 12 Sicherheit

Der Auftraggeber trägt, so dies notwendig scheint, sämtliche sich aus einem Auftrag allfällig ergebenden Aufwendungen für die persönliche Sicherheit des SV, seiner Mitarbeiter/Hilfskräfte und der jeweiligen privaten Umfelder, auch vor oder nach erfolgter Auftragserbringung, in einem dem Fall angemessenen Ausmaß. Ein vermutbarer Zusammenhang mit einer Tätigkeit für den Auftraggeber ist für den Eintritt dieser Verpflichtung bereits ausreichend.

SV § 13 Abwerbung

Während der Auftragsabwicklung und innerhalb von 12 Monaten danach wird der Auftraggeber Mitarbeiter/Hilfskräfte des SV nicht bei sich einstellen oder in sonstiger Form bei sich oder einem abhängigen Unternehmen beschäftigen.

SV § 14 Zahlungsverzug

14.1.   Der SV behält sich vor, bei Zahlungsverzug Verzugszinsen von 4% über den banküblichen Überziehungszinsen zu berechnen, jedoch mindestens 15% p.A.. Der Auftraggeber hat sämtliche aus einem Zahlungsverzug entstehenden Kosten zu tragen. Dies sind u.a. Betreibungskosten, Mahn- und sonstige Spesen inklusive Aufwandsaufschlag, Verwaltungsaufwand, Klärungs-, Aufbereitungs- und Archivaufwand, div. Vermögensschäden sowie Stornokosten und ähnliches. Der SV ist darüber hinaus bei längerem Zahlungsverzug zur Einforderung von Zinseszinsen, etwa zu (Zwischen-) Abrechnungspunkten berechtigt. Mit der Übergabe einer Forderung zum Inkasso bzw. zur sonstigen externen Betreibung werden bis dahin aufgelaufene Zinsen und Nebenkosten formal zum Bestandteil der Hauptforderung, weiter auflaufende Zinsen werden daher auf Basis dieser Summe berechnet.

14.2.   Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Der SV behält sich vor, nicht eingehobene Steuern oder Abgaben nachzuverrechnen, wenn die Steuerbehörde diese einfordert (z.B. bei nicht anerkanntem reduziertem USt-Satz etc.).

14.3.   Der SV ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges, der zur Verzögerung benutzten übermäßigen Bestreitung einer Forderung oder eines jeden Gerichtsverfahrens zur Geltendmachung seiner Ansprüche (ungeachtet des Anlasses oder des Gegners) alle ihm anfallenden Aufwände und Nebenkosten inklusive Zeit- und Wegaufwand von Mitarbeitern oder Lieferanten zu den unabhängig vom jeweiligen Prozessgegner im normalen Geschäftsverkehr gültigen Haupt-Stundensätzen (z.B. der jeweils damit beschäftigten Mitarbeiter) von diesem einzufordern.

14.4.   Allenfalls gewährte Reduktionen, Rabatte, Gutschriften, Nachlässe, Kulanzabzüge oder -gutschriften, Zahlungsaufschübe, reduzierte Stundensätze oder sonstige Vergünstigungen können bei Terminverslust, grobem Zahlungsverzug, Bestreitung oder im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Klienten als nicht gewährt bzw. verfallen erklärt und Forderungen entsprechend ausgeweitet werden. Hierunter fällt auch die Möglichkeit des SV zur Nachforderung von bisher, etwa aus Kulanz, nicht zur Verrechnung gebrachten Leistungen bzw. Ansprüchen.

14.5.   Liegt ein Auftrag mehrerer Auftraggeber vor, so haften diese ungeachtet allfälliger Vereinbarungen zur Art und Weise der Verrechnung uneingeschränkt solidarisch.

SV § 15 Schlussbestimmungen

15.1.   Alle Angebote des SV sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

15.2.   Der Vertrag ersetzt alle früheren Vereinbarungen über seinen Gegenstand.

15.3.   Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

15.4.   Eine Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Abtretungen an Kooperationspartner oder verbundene Unternehmen des SV.

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